Aufgrund neuer Trends im Lebensmittelbereich wie Lebensmittel aus fernen Ländern, aber auch Nachhaltigkeitsthemen (neue Proteinquellen, Verwendung von Nebenströmen, Vermeidung von Food Waste) besteht eine Tendenz zu Lebensmitteln, die aus rechtlicher Sicht neuartig sind.
Ziel des Novel-Food-Rechtsrahmens ist es, die Einführung von neuen und innovativen Produkten auf den Markt zu ermöglichen und gleichzeitig die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund unterliegen die entsprechenden Produkte einem Bewilligungsverfahren. Es ist die Pflicht der Lebensmittelbetriebe, im Rahmen ihrer Selbstkontrolle die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und auch den Novel-
Food-Status von entsprechenden Produkten zu evaluieren.
Wann ist ein Lebensmittel «neuartig»? Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02 [1]) gilt jedes Lebensmittel, das vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, und das unter eine von 11 Kategorien fällt, als neuartig. Beispiele dieser Kategorien sind Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden (etwa Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz) oder Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmliches Verfahren angewandt wurde, welches bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die den Nährwert, die Art der Verstoffwechselung oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen.
Die Einstufung eines Lebensmittels als Novel Food kann demnach ein komplexer Prozess sein. Ein wesentlicher Faktor ist die Zeitkomponente; der Nachweis, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, obliegt in erster Linie dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer. Der Zeitpunkt, vor dem der nennenswerte Verzehr nachgewiesen werden muss, liegt somit mittlerweile über 26 Jahre zurück. Die notwendigen Dokumente zu beschaffen, kann daher schwierig sein, zumal Geschäftsunterlagen gemäss OR oft 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Zuordnung in eine der 11 Novel-Food-Kategorien kann ebenfalls herausfordernd sein. Was ist beispielsweise ein «nicht herkömmliches Verfahren» resp. was sind «bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur […], die den Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen»? Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat hierzu einen Entscheidungsbaum veröffentlicht [2], dennoch kann der Nachweis der Äquivalenz mit einem bestehenden Prozess schwierig sein, resp. unterscheiden sich Produktionsprozesse immer in Einzelheiten, oder ein und derselbe Produktionsprozess kann sich auf ein Lebensmittel anders auswirken als auf ein anderes. In der EU existiert seit Kurzem das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu diesem Thema. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Art der Herstellung der funktionellen Zutat Spermidin. Der Streit sollte die Frage klären, was genau ein «neues Herstellungsverfahren » im Sinne der Novel-Food-Verordnung bedeutet [3].
Ein Lebensmittelunternehmer, der nicht sicher ist, welchen Status sein Lebensmittel hat, das er in den Verkehr zu bringen gedenkt, kann in der Schweiz die zuständige Behörde (BLV) konsultieren («Eintretensabklärung»). Möglicherweise wäre es seitens Behörden sinnvoll, weitere Hilfestellungen anzubieten, wie Konsultationsgespräche vor der Einreichung einer Eintretensabklärung. Insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen der Nachhaltigkeit (z. B. neue Proteinquellen) wäre dies wünschenswert.
[1] Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
[2] Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln
[3] Urteil des Gerichtshofs vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache C‑141/22; eine Abhandlung hierzu findet sich unter Food Health Legal