Safety Talk - Integrale Sicherheit
Kursthema: Sicherheitsdatenblatt & Security: Bedrohungsbilder und Massnahmen
Datum: 02. Mai 2024
Ort: Wallisellen (CH)
Das totalrevidierte schweizerische Lebensmittelrecht, das am 1. Mai 2017 in Kraft treten wird, bringt auch Neuerungen bei der Kennzeichnung mit sich. Eine wichtige neue Anforderung für alle, die vorverpackte Lebensmittel abgeben, ist die Einführung der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration.
Evelyn Kirchsteiger-Meier, Sonja Kobler-Wehrli, Sylvia Wick*
Zahlreiche Hersteller haben bereits freiwillig Nährwerte auf der Etikette von vorverpackten Lebensmitteln angegeben. Zukünftig ist die Nährwertdeklaration – unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen – nicht nur obligatorisch, sondern es gelten auch neue detaillierte Vorgaben zum Beispiel zur Darstellung.
Allgemeiner Rechtsrahmen
Das totalrevidierte Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (nLMG ) enthält den Grundsatz, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. d nLMG). Auf Gesetzesebene verankert ist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. hnLMG, dass Angaben über den Nährwert von Lebensmitteln zur besonderen Kennzeichnung zählen, die der Bundesrat vorschreiben kann.
Die neue Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (nLGV) legt auf Verordnungsebene fest, dass bei der Abgabe von vorverpackten Lebensmitteln eine Nährwertdeklaration erfolgen muss (Art. 36 Abs. 1 lit. g nLGV), womit sie zukünftig zu den verpflichtenden Angaben zählt. Die bisherige Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) wird durch die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ersetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. n LIV enthält als verpflichtende Angabe die Nährwertdeklaration; Art. 21-28 LIV enthalten die weiteren Bestimmungen.
Grundsätze und erforderliche Angaben
Folgende Angaben umfasst die Nährwertdeklaration:
Grundsätzlich ist es zulässig, zwischen den beiden Varianten zu wählen. Die Nährwertdeklaration von Lebensmitteln gemäss Art. 22 Abs. 3 LIV (z.B. angereicherte Lebensmittel).
Ausnahmen
Anhang 9 enthält die Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind; hierzu zählen beispielsweise:
In diesen Fällen kann die Nähwertkennzeichnung freiwillig erfolgen (Art. 21 Abs. 2 LIV), sofern die Regelungen der LIV berücksichtigt werden. So darf sich bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln sowie Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, wenn die Nährwertdeklaration freiwillig erfolgt, die Angabe auf den Energiewert beschränken (Art. 24 Abs. 4 LIV).
Zusätzliche Angaben und Bedingungen
Für zusätzliche Angaben im Rahmen der Nährwertdeklaration ist Art. 23 LIV zu beachten. Die Liste der zulässigen Ergänzungen ist abschliessend (Art. 23 Abs. 1 lit. a-f LIV). Angaben zu nicht genannten Nährstoffen wie Cholesterin können zukünftig nicht mehr in der Nährwertdeklaration direkt aufgeführt werden und sind separat, aber im selben Sichtfeld wie die Nährwertdeklaration, anzugeben (Art. 24 Abs. 1 LIV). Die Nährwertdeklaration hat als Big 7 zu erfolgen, wenn auf den besonderen Gehalt an Stoffen aus den zulässigen Ergänzungen hingewiesen wird (Art. 23 Abs. 2 LIV).
Werden bei einem vorverpackten Lebensmittel die Big 7 deklariert, so dürfen folgende Angaben wiederholt werden (Art. 23 Abs. 3 LIV):
Dies ist die Legitimation für Angaben «Front of Pack», welche unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 25 Abs. 3 LIV und Art. 28 Abs. 2 LIV erfolgen können. In den Erläuterungen zur LIV werden der Begriff «Front of Pack» und «Hauptsichtfeld» gleichgesetzt. Für letzteres ist ausgeführt, dass alle erforderlichen Angaben auf einen Blick zur Verfügung stehen müssen, ohne dass die Verpackung gewendet werden muss.
Neu in die LIV aufgenommen wurden die Anforderungen an die Darstellung der Nährwertdeklaration (Art. 25 LIV).
Berechnung und Mengenangaben
Für die Berechnung des Energiewertes sind die Umrechnungsfaktoren aus Anhang 12 zu verwenden (Art. 26 Abs. 1 LIV), die leicht modifiziert aus der LKV übernommen wurden. Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind unter Verwendung der Masseinheiten in Anhang 11 auszudrücken (Art. 26 Abs. 2 LIV).
Wie bis anhin ist für die Angabe von Energiewert und Nährstoffmengen der Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumenten relevant. Lediglich wenn ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen, können die Energiewerte und Nährstoffmengen für das zubereitete Lebensmittel angegeben werden (Art. 26 Abs. 3 LIV).
Ebenfalls gemäss LKV beibehalten wurde die Anforderung bezüglich der Durchschnittswerte (Art. 26 Abs. 4 LIV). Die Mengenangabe an Vitaminen und Mineralstoffen muss zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 festgelegten Referenzmenge im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden (Art. 27 Abs. 2 LIV). Der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden (Art. 27 Abs. 3 LIV). Werden Angaben nach Art. 27 Abs. 3 LIV gemacht, muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)».
Bezugsgrösse
Auch zukünftig sind der Energiewert und die Nährstoffmengen je 100 g oder je 100 ml anzugeben (Art. 27 Abs. 1 LIV). Weiterhin sieht die LIV Regelungen zu Angaben je Portion oder je Verzehreinheit vor. So können zusätzlich zur Angabe je 100 g/ml der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehrseinheit angegeben werden, sofern dies in leicht erkennbarer Weise für Konsumenten erfolgt (Art. 28 Abs. 1 LIV). Die zugrunde gelegte Portion/Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration zu quantifizieren und es ist anzugeben, in welcher Anzahl die Portion/Verzehreinheit in der Packung enthalten ist (Art. 28 Abs. 3,4 LIV).
Besondere Bestimmungen
Ist eine Substanz Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe und erscheint nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden (Art. 24 Abs. 1 LIV). Folgende Fälle können zudem mit entsprechenden Hinweisen versehen werden:
Übergangsfrist
Die Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Anforderungen zur Kennzeichnung von vorverpackten Produkten beträgt vier Jahre.
*ZHAW, Fachstelle QM und Lebensmittelrecht
Lebensmittel-Industrie Ausgabe 3/4 April 2017
Kursthema: Sicherheitsdatenblatt & Security: Bedrohungsbilder und Massnahmen
Datum: 02. Mai 2024
Ort: Wallisellen (CH)
Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft
Datum: 13.-17. Mai 2024
Ort: München (D)
Messe für Nutraceuticals, Functional Food & Drinks
Datum: 14.-16. Mai 2024
Ort: Genf (CH)
Wädenswiler Lebensmittelrecht-Tagung
Datum: 17. Mai 2024
Ort: Wädenswil (CH)
Weltweit führende Fachmesse für Drucktechnologien
Datum: 28. Mai-07.Juni 2024
Ort: Düsseldorf (D)
Internationale Fachmesse
Datum: 28.-29. Mai 2024
Ort: Amsterdam (NL)
Fachmesse für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz
Datum: 05.-06. Juni 2024
Ort: Zürich (CH)
«Challenge Supply Chain: digital, sicher, nachhaltig»
Datum: 06. Juni 2024
Ort: Luzern (CH)
Internationale Leitmesse der Prozessindustrie
Datum: 10.-14. Juni 2024
Ort: Frankfurt am Main (D)
Internationale Fachmesse für Sensorik, Mess- und Prüftechnik
Datum: 11.-13. Juni 2024
Ort: Nürnberg (D)
Energie – Spielball der Geopolitik
Datum: 25. Juni 2024
Ort: Bern (CH)
Das Swiss Green Economy Symposium ist die umfassendste Konferenz zu Wirtschaft und Nachhaltigkeit mit zunehmend internationaler Ausstrahlung. Seit 2013.
Datum: 27.-29. August 2024
Ort: Winterthur (CH)
Fachmesse für Industrieautomation
Datum: 28.-29. August 2024
Ort: Zürich (CH)
Schweizer Fachmesse für industrielle Instandhaltung und Facility Management
Datum: 28.-29. August 2024
Ort: Zürich (CH)
Networking. Forum. Aussteller
Datum: 18.-19. September 2024
Ort: Lausanne (CH)
Europäische Fachmesse für Verpackung, Technik, Veredelung und Logistik
Datum: 24.-26. September 2024
Ort: Nürnberg (D)
Europas führende Plattform für Forschung und Innovationskraft
Datum: 25.-26. September 2024
Ort: Jena (D)
Gamechanger für das «neue» Gesundheitssystem Schweiz
Datum: 26. September 2024
Ort: Bern (CH)
Die Fachmesse für die Fleischbranche
Datum: 28. - 30. September 2024
Ort: Stuttgart (D)
Die Messe für Instandhaltung und Services
Datum: 08.-09. Oktober 2024
Ort: Stuttgart (D)
Weltleitmesse der Kältetechnik
Datum: 08.-10. Oktober 2024
Ort: Nürnberg (D)
Fachmesse für Nahrungsmittel-Innovationen
Datum: 19.-23 Oktober 2024
Ort: Paris (F)
Fachmesse für das Bäcker- und Konditorenhandwerk
Datum: 26.-29. Oktober 2024
Ort: Stuttgart (D)
The global marketplace for Packaging Processing Printing Handling
Datum: 04.-07. November 2024
Ort: Paris (F)
Fachkonferenz über Trends, Märkte und Management
Datum: 5. November 2024
Ort: Luzern (CH)
Free From Functional Health Ingredients
Datum: 05.-06. November 2024
Ort: Amsterdam (NL)
«Made in Switzerland - Gute Partnerschaften für mehr Ernährungssouveränität»
Datum: 8. Februar 2024
Ort: Online-Event (CH)
Weltleitmesse und Konferenz der Elektronik
Datum: 12.-15. November 2024
Ort: München (D)
AI Forum 2024
Datum: 12. November 2024
Ort: Rüschlikon (CH)
Internationale Fachmesse für Lebensmittelzusatzstoffe
Datum: 19.-21. November 2024
Ort: Frankfurt (D)
Europäische Fachmesse für die Getränkewirtschaft
Datum: 26.-28. November 2024
Ort: Nürnberg (D)
Weltleitmesse für Bio-Lebensmittel
Datum: 11.-14. Februar 2025
Ort: Nürnberg (D)
Europas wichtigster Branchenevent für die Wellpappen- und Faltschachtelindustrie.
Datum: 11.-13. März 2025
Ort: München (D)
Internationale Leitmesse – Technology for Meat and Alternative Proteins
Datum: 03.-08. Mai 2025
Ort: Frankfurt (D)
Internationale B2B-Messe für Food & Beverage
Datum: 05.-08. Mai 2025
Ort: Mailand (I)
Die führende Weltmesse für Bäckerei, Konditorei und Snacks
Datum: 18.-22. Mai 2025
Ort: München (D)
Europäische Fachmesse für innovative Laborausstattung und die Optimierung von Labor-Workflows
Datum: 20.-22. Mai 2025
Ort: Hannover (D)
Die Leitmesse für intelligente Automation und Robotik
Datum: 24.-27. Juni 2025
Ort: München (D)
Schweizer Messe für industrielle Automatisierung
Datum: 02.-04. September 2025
Ort: Bern (CH)
Auf der Weltleitmesse der Getränke- und Liquid-Food-Industrie
Datum: 15.-19. September 2025
Ort: München (D)
Leitmesse der Öl- und Fettindustrie in Europa.
Datum: 15.-19. September 2025
Ort: München (D)
Fachmesse für Prozess- und Labortechnologie
Datum: 16.-18. September 2025
Ort: Basel (CH)
Fachmesse und Symposium: Inspiration, Weiterbildung und Netzwerk
Datum: 16.-17. September 2025
Ort: Luzern (CH)
Internationale Leitmesse für Reinigung und Hygiene
Datum: 23.-26. September 2025
Ort: Berlin (D)
Pharma.Manufacturing.Excellence
Datum: 23. - 25. September 2025
Ort: Nürnberg (D)
Weltweite Ernährungsmesse für Handel und Gastronomie/Ausser-Haus-Markt
Datum: 04.-08. Oktober 2025
Ort: Köln (D)
Messe und Kongress für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Datum: 04.-07. November 2025
Ort: Düsseldorf (D)
Internationale Branchenplattform für Hotellerie, Gastronomie, Take-away und Care
Datum: 15.-19. November 2025
Ort: Basel (CH)
Die Schweizer Fachmesse für kommunales und industrielles Wassermanagement.
Datum: 26.-27. November 2025
Ort: Zürich (CH)
Die Fachmesse für industrielle Pumpen, Armaturen & Prozesse
Datum: 26. - 27. November 2025
Ort: Zürich (CH)
Fachmesse für den Investitionsbedarf des Handels
Datum: 22.-26. Februar 2026
Ort: Düsseldorf (D)
Führende Messe für Prozesse und Verpackung
Datum: 07.-13. Mai 2026
Ort: Düsseldorf (D)