KPA - Kunststoff Produkte Aktuell
Fachmesse für Design, Entwicklung und Beschaffung von Kunststoffprodukten
Datum: 25.-26. Februar 2025
Ort: Ulm (D)
Das totalrevidierte schweizerische Lebensmittelrecht, das am 1. Mai 2017 in Kraft treten wird, bringt auch Neuerungen bei der Kennzeichnung mit sich. Eine wichtige neue Anforderung für alle, die vorverpackte Lebensmittel abgeben, ist die Einführung der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration.
Evelyn Kirchsteiger-Meier, Sonja Kobler-Wehrli, Sylvia Wick*
Zahlreiche Hersteller haben bereits freiwillig Nährwerte auf der Etikette von vorverpackten Lebensmitteln angegeben. Zukünftig ist die Nährwertdeklaration – unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen – nicht nur obligatorisch, sondern es gelten auch neue detaillierte Vorgaben zum Beispiel zur Darstellung.
Allgemeiner Rechtsrahmen
Das totalrevidierte Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (nLMG ) enthält den Grundsatz, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. d nLMG). Auf Gesetzesebene verankert ist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. hnLMG, dass Angaben über den Nährwert von Lebensmitteln zur besonderen Kennzeichnung zählen, die der Bundesrat vorschreiben kann.
Die neue Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (nLGV) legt auf Verordnungsebene fest, dass bei der Abgabe von vorverpackten Lebensmitteln eine Nährwertdeklaration erfolgen muss (Art. 36 Abs. 1 lit. g nLGV), womit sie zukünftig zu den verpflichtenden Angaben zählt. Die bisherige Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) wird durch die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ersetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. n LIV enthält als verpflichtende Angabe die Nährwertdeklaration; Art. 21-28 LIV enthalten die weiteren Bestimmungen.
Grundsätze und erforderliche Angaben
Folgende Angaben umfasst die Nährwertdeklaration:
Grundsätzlich ist es zulässig, zwischen den beiden Varianten zu wählen. Die Nährwertdeklaration von Lebensmitteln gemäss Art. 22 Abs. 3 LIV (z.B. angereicherte Lebensmittel).
Ausnahmen
Anhang 9 enthält die Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind; hierzu zählen beispielsweise:
In diesen Fällen kann die Nähwertkennzeichnung freiwillig erfolgen (Art. 21 Abs. 2 LIV), sofern die Regelungen der LIV berücksichtigt werden. So darf sich bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln sowie Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, wenn die Nährwertdeklaration freiwillig erfolgt, die Angabe auf den Energiewert beschränken (Art. 24 Abs. 4 LIV).
Zusätzliche Angaben und Bedingungen
Für zusätzliche Angaben im Rahmen der Nährwertdeklaration ist Art. 23 LIV zu beachten. Die Liste der zulässigen Ergänzungen ist abschliessend (Art. 23 Abs. 1 lit. a-f LIV). Angaben zu nicht genannten Nährstoffen wie Cholesterin können zukünftig nicht mehr in der Nährwertdeklaration direkt aufgeführt werden und sind separat, aber im selben Sichtfeld wie die Nährwertdeklaration, anzugeben (Art. 24 Abs. 1 LIV). Die Nährwertdeklaration hat als Big 7 zu erfolgen, wenn auf den besonderen Gehalt an Stoffen aus den zulässigen Ergänzungen hingewiesen wird (Art. 23 Abs. 2 LIV).
Werden bei einem vorverpackten Lebensmittel die Big 7 deklariert, so dürfen folgende Angaben wiederholt werden (Art. 23 Abs. 3 LIV):
Dies ist die Legitimation für Angaben «Front of Pack», welche unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 25 Abs. 3 LIV und Art. 28 Abs. 2 LIV erfolgen können. In den Erläuterungen zur LIV werden der Begriff «Front of Pack» und «Hauptsichtfeld» gleichgesetzt. Für letzteres ist ausgeführt, dass alle erforderlichen Angaben auf einen Blick zur Verfügung stehen müssen, ohne dass die Verpackung gewendet werden muss.
Neu in die LIV aufgenommen wurden die Anforderungen an die Darstellung der Nährwertdeklaration (Art. 25 LIV).
Berechnung und Mengenangaben
Für die Berechnung des Energiewertes sind die Umrechnungsfaktoren aus Anhang 12 zu verwenden (Art. 26 Abs. 1 LIV), die leicht modifiziert aus der LKV übernommen wurden. Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind unter Verwendung der Masseinheiten in Anhang 11 auszudrücken (Art. 26 Abs. 2 LIV).
Wie bis anhin ist für die Angabe von Energiewert und Nährstoffmengen der Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumenten relevant. Lediglich wenn ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen, können die Energiewerte und Nährstoffmengen für das zubereitete Lebensmittel angegeben werden (Art. 26 Abs. 3 LIV).
Ebenfalls gemäss LKV beibehalten wurde die Anforderung bezüglich der Durchschnittswerte (Art. 26 Abs. 4 LIV). Die Mengenangabe an Vitaminen und Mineralstoffen muss zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 festgelegten Referenzmenge im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden (Art. 27 Abs. 2 LIV). Der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden (Art. 27 Abs. 3 LIV). Werden Angaben nach Art. 27 Abs. 3 LIV gemacht, muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)».
Bezugsgrösse
Auch zukünftig sind der Energiewert und die Nährstoffmengen je 100 g oder je 100 ml anzugeben (Art. 27 Abs. 1 LIV). Weiterhin sieht die LIV Regelungen zu Angaben je Portion oder je Verzehreinheit vor. So können zusätzlich zur Angabe je 100 g/ml der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehrseinheit angegeben werden, sofern dies in leicht erkennbarer Weise für Konsumenten erfolgt (Art. 28 Abs. 1 LIV). Die zugrunde gelegte Portion/Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration zu quantifizieren und es ist anzugeben, in welcher Anzahl die Portion/Verzehreinheit in der Packung enthalten ist (Art. 28 Abs. 3,4 LIV).
Besondere Bestimmungen
Ist eine Substanz Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe und erscheint nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden (Art. 24 Abs. 1 LIV). Folgende Fälle können zudem mit entsprechenden Hinweisen versehen werden:
*ZHAW, Fachstelle QM und Lebensmittelrecht
Lebensmittel-Industrie Ausgabe 3/4 April 2017
Fachmesse für Design, Entwicklung und Beschaffung von Kunststoffprodukten
Datum: 25.-26. Februar 2025
Ort: Ulm (D)
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Datum: 25.-27. Februar 2025
Ort: München (D)
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Genuss im Wandel - Zwischen Generationen, Grenzen, Gesellschaften und Geschäftsmodellen
Datum: 06. März 2025
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Als internationale Weltleitmesse mit dem ausschließlichen Fokus auf Embedded-Technologien.
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Midest - smart Industries - Industrie - Tolexpo - die weltweit grössten Fachmessen für die Industriezulieferwirtschaft
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Datum: 05.-08. Mai 2025
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Datum: 18.-22. Mai 2025
Ort: Düsseldorf (D)
Messe für Nutraceuticals, Functional Food & Drinks
Datum: 20.-22. Mai 2025
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Datum: 20.-22. Mai 2025
Ort: Hannover (D)
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Datum: 20.-21. Mai 2025
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Datum: 23.-25. September 2025
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Datum: 23.-25. September 2025
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Weltweite Ernährungsmesse für Handel und Gastronomie/Ausser-Haus-Markt
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Datum: 21.-22. Oktober 2025
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Fachkonferenz über Trends, Märkte und Management
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Die Schweizer Fachmesse für kommunales und industrielles Wassermanagement.
Datum: 26.-27. November 2025
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Datum: 26.-27. November 2025
Ort: Zürich (CH)
Die Fachmesse für industrielle Pumpen, Armaturen & Prozesse
Datum: 26.-27. November 2025
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Datum: 20.-23. Januar 2026
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The Future of Packaging Technology
Datum: 28.-29. Januar 2026
Ort: Bern (CH)
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Datum: 04.-06. Februar 2026
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Fachmesse für den Investitionsbedarf des Handels
Datum: 22.-26. Februar 2026
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Die führende Fachmesse der Blech-, Metall- und Stahlbearbeitung in der Schweiz.
Datum: 11.-13. März 2026
Ort: Bern (CH)
Weltleitmesse für Labortechnik, Analytik, Biotechnologie und analytica conference
Datum: 24.-27. März 2026
Ort: München (D)
Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft
Datum: 04.-08. Mai 2026
Ort: München (D)
Führende Messe für Prozesse und Verpackung
Datum: 07.-13. Mai 2026
Ort: Düsseldorf (D)
Fachmesse für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz
Datum: 20.-21. Mai 2026
Ort: Zürich (CH)
Fachmesse für Industrieautomation
Datum: 26.-27. August 2026
Ort: Zürich (CH)
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Datum: 23.-24. September 2026
Ort: Lausanne (CH)
Weltleitmesse der Kältetechnik
Datum: 13.-15. Oktober 2026
Ort: Nürnberg (D)
Fachmesse für Nahrungsmittel-Innovationen
Datum: 17.-21. Oktober 2026
Ort: Paris (F)
Weltleitmesse und Konferenz der Elektronik
Datum: 10.-13. November 2026
Ort: München (D)
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Datum: 23.-26. November 2026
Ort: Paris (F)
Internationale Zuliefermesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie
Datum: 23.-26. März 2027
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Internationale Leitmesse der Prozessindustrie
Datum: 14.-18. Juni 2027
Ort: Frankfurt am Main (D)
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