Lebensmittelrecht 2017: Verpflichtende Nährwertdeklaration


Das totalrevidierte schweizerische Lebensmittelrecht, das am 1. Mai 2017 in Kraft treten wird, bringt auch Neuerungen bei der Kennzeichnung mit sich. Eine wichtige neue Anforderung für alle, die vorverpackte Lebensmittel abgeben, ist die Einführung der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration.

Evelyn Kirchsteiger-Meier, Sonja Kobler-Wehrli, Sylvia Wick*

Zahlreiche Hersteller haben bereits freiwillig Nährwerte auf der Etikette von vorverpackten Lebensmitteln angegeben. Zukünftig ist die Nährwertdeklaration – unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen – nicht nur obligatorisch, sondern es gelten auch neue detaillierte Vorgaben zum Beispiel zur Darstellung.

Allgemeiner Rechtsrahmen
Das totalrevidierte Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (nLMG ) enthält den Grundsatz, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. d nLMG). Auf Gesetzesebene verankert ist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. hnLMG, dass Angaben über den Nährwert von Lebensmitteln zur besonderen Kennzeichnung zählen, die der Bundesrat vorschreiben kann.

Die neue Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (nLGV) legt auf Verordnungsebene fest, dass bei der Abgabe von vorverpackten Lebensmitteln eine Nährwertdeklaration erfolgen muss (Art. 36 Abs. 1 lit. g nLGV), womit sie zukünftig zu den verpflichtenden Angaben zählt. Die bisherige Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) wird durch die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ersetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. n LIV enthält als verpflichtende Angabe die Nährwertdeklaration; Art. 21-28 LIV enthalten die weiteren Bestimmungen.

Grundsätze und erforderliche Angaben
Folgende Angaben umfasst die Nährwertdeklaration:

  1. sogenannte «Big 7»: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz (Art. 22 Abs. 1 LIV)
  2. neue «kleine» Variante: Energiewert und Gehalt an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz (Art. 22 Abs. 2 LIV)


Grundsätzlich ist es zulässig, zwischen den beiden Varianten zu wählen. Die Nährwertdeklaration von Lebensmitteln gemäss Art. 22 Abs. 3 LIV (z.B. angereicherte Lebensmittel).

Ausnahmen
Anhang 9 enthält die Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind; hierzu zählen beispielsweise:

  • unverarbeitete Lebensmittel, die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen
  • Lebensmittel, einschliesslich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt in kleinen Mengen an die Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumenten abgeben


In diesen Fällen kann die Nähwertkennzeichnung freiwillig erfolgen (Art. 21 Abs. 2 LIV), sofern die Regelungen der LIV berücksichtigt werden. So darf sich bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln sowie Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, wenn die Nährwertdeklaration freiwillig erfolgt, die Angabe auf den Energiewert beschränken (Art. 24 Abs. 4 LIV).

Zusätzliche Angaben und Bedingungen
Für zusätzliche Angaben im Rahmen der Nährwertdeklaration ist Art. 23 LIV zu beachten. Die Liste der zulässigen Ergänzungen ist abschliessend (Art. 23 Abs. 1 lit. a-f LIV). Angaben zu nicht genannten Nährstoffen wie Cholesterin können zukünftig nicht mehr in der Nährwertdeklaration direkt aufgeführt werden und sind separat, aber im selben Sichtfeld wie die Nährwertdeklaration, anzugeben (Art. 24 Abs. 1 LIV). Die Nährwertdeklaration hat als Big 7 zu erfolgen, wenn auf den besonderen Gehalt an Stoffen aus den zulässigen Ergänzungen hingewiesen wird (Art. 23 Abs. 2 LIV).

Werden bei einem vorverpackten Lebensmittel die Big 7 deklariert, so dürfen folgende Angaben wiederholt werden (Art. 23 Abs. 3 LIV):

  1. Energiewert; oder
  2. Energiewert zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz

Dies ist die Legitimation für Angaben «Front of Pack», welche unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art. 25 Abs. 3 LIV und Art. 28 Abs. 2 LIV erfolgen können. In den Erläuterungen zur LIV werden der Begriff «Front of Pack» und «Hauptsichtfeld» gleichgesetzt. Für letzteres ist ausgeführt, dass alle erforderlichen Angaben auf einen Blick zur Verfügung stehen müssen, ohne dass die Verpackung gewendet werden muss.

Neu in die LIV aufgenommen wurden die Anforderungen an die Darstellung der Nährwertdeklaration (Art. 25 LIV).

Berechnung und Mengenangaben
Für die Berechnung des Energiewertes sind die Umrechnungsfaktoren aus Anhang 12 zu verwenden (Art. 26 Abs. 1 LIV), die leicht modifiziert aus der LKV übernommen wurden. Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind unter Verwendung der Masseinheiten in Anhang 11 auszudrücken (Art. 26 Abs. 2 LIV).

Wie bis anhin ist für die Angabe von Energiewert und Nährstoffmengen der Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumenten relevant. Lediglich wenn ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen, können die Energiewerte und Nährstoffmengen für das zubereitete Lebensmittel angegeben werden (Art. 26 Abs. 3 LIV).

Ebenfalls gemäss LKV beibehalten wurde die Anforderung bezüglich der Durchschnittswerte (Art. 26 Abs. 4 LIV). Die Mengenangabe an Vitaminen und Mineralstoffen muss zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 festgelegten Referenzmenge im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden (Art. 27 Abs. 2 LIV). Der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden (Art. 27 Abs. 3 LIV). Werden Angaben nach Art. 27 Abs. 3 LIV gemacht, muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)».

Bezugsgrösse
Auch zukünftig sind der Energiewert und die Nährstoffmengen je 100 g oder je 100 ml anzugeben (Art. 27 Abs. 1 LIV). Weiterhin sieht die LIV Regelungen zu Angaben je Portion oder je Verzehreinheit vor. So können zusätzlich zur Angabe je 100 g/ml der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehrseinheit angegeben werden, sofern dies in leicht erkennbarer Weise für Konsumenten erfolgt (Art. 28 Abs. 1 LIV). Die zugrunde gelegte Portion/Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration zu quantifizieren und es ist anzugeben, in welcher Anzahl die Portion/Verzehreinheit in der Packung enthalten ist (Art. 28 Abs. 3,4 LIV).

Besondere Bestimmungen
Ist eine Substanz Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe und erscheint nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden (Art. 24 Abs. 1 LIV). Folgende Fälle können zudem mit entsprechenden Hinweisen versehen werden:

  • Bei einem Erzeugnis mit vernachlässigbarem Energiewert oder vernachlässigbaren Nährstoffmengen können die Angaben dazu durch einen Hinweis wie «Enthält geringfügige Mengen von...» ersetzt werden (Art. 24 Abs. 2 LIV).
  • Der Salzgehalt ist ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen (Art. 24 Abs. 3 LIV).

Übergangsfrist
Die Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Anforderungen zur Kennzeichnung von vorverpackten Produkten beträgt vier Jahre.


*ZHAW, Fachstelle QM und Lebensmittelrecht



Lebensmittel-Industrie Ausgabe 3/4 April 2017

EVENTS

IFAT

Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft

Datum: 13.-17. Mai 2024

Ort: München (D)

VITAFOODS EUROPE

Messe für Nutraceuticals, Functional Food & Drinks

Datum: 14.-16. Mai 2024

Ort: Genf (CH)

drupa

Weltweit führende Fachmesse für Drucktechnologien

Datum: 28. Mai-07.Juni 2024

Ort: Düsseldorf (D)

ArbeitsSicherheit Schweiz

Fachmesse für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

Datum: 05.-06. Juni 2024

Ort: Zürich (CH)

Achema

Internationale Leitmesse der Prozessindustrie

Datum: 10.-14. Juni 2024

Ort: Frankfurt am Main (D)

SENSOR + TEST

Internationale Fachmesse für Sensorik, Mess- und Prüftechnik

Datum: 11.-13. Juni 2024

Ort: Nürnberg (D)

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Das Swiss Green Economy Symposium ist die umfassendste Konferenz zu Wirtschaft und Nachhaltigkeit mit zunehmend internationaler Ausstrahlung. Seit 2013.

Datum: 27.-29. August 2024

Ort: Winterthur (CH)

all about automation

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Datum: 28.-29. August 2024

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maintenance Schweiz

Schweizer Fachmesse für industrielle Instandhaltung und Facility Management

Datum: 28.-29. August 2024

Ort: Zürich (CH)

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Networking. Forum. Aussteller

Datum: 18.-19. September 2024

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Europäische Fachmesse für Verpackung, Technik, Veredelung und Logistik

Datum: 24.-26. September 2024

Ort: Nürnberg (D)

W3+ Fair Jena

Europas führende Plattform für Forschung und Innovationskraft

Datum: 25.-26. September 2024

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Die Fachmesse für die Fleischbranche

Datum: 28. - 30. September 2024

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IN.STAND

Die Messe für Instandhaltung und Services

Datum: 08.-09. Oktober 2024

Ort: Stuttgart (D)

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Weltleitmesse der Kältetechnik

Datum: 08.-10. Oktober 2024

Ort: Nürnberg (D)

SIAL

Fachmesse für Nahrungsmittel-Innovationen

Datum: 19.-23 Oktober 2024

Ort: Paris (F)

Südback

Fachmesse für das Bäcker- und Konditorenhandwerk

Datum: 26.-29. Oktober 2024

Ort: Stuttgart (D)

ALL4PACK EMBALLAGE

The global marketplace for Packaging Processing Printing Handling

Datum: 04.-07. November 2024

Ort: Paris (F)

Brennpunkt Nahrung

Fachkonferenz über Trends, Märkte und Management

Datum: 5. November 2024

Ort: Luzern (CH)

5. Future Food Symposium

 «Made in Switzerland - Gute Partnerschaften für mehr Ernährungssouveränität»

Datum: 8. Februar 2024

Ort: Online-Event (CH)

electronica

Weltleitmesse und Konferenz der Elektronik

Datum: 12.-15. November 2024

Ort: München (D)

Fi Europe

Internationale Fachmesse für Lebensmittelzusatzstoffe

Datum: 19.-21. November 2024

Ort: Frankfurt (D)

BrauBeviale

Europäische Fachmesse für die Getränkewirtschaft

Datum: 26.-28. November 2024

Ort: Nürnberg (D)

BioFach

Weltleitmesse für Bio-Lebensmittel

Datum: 11.-14. Februar 2025

Ort: Nürnberg (D)

CCE International

Europas wichtigster Branchenevent für die Wellpappen- und Faltschachtelindustrie.

Datum: 11.-13. März 2025

Ort: München (D)

IFFA

Internationale Leitmesse – Technology for Meat and Alternative Proteins

Datum: 03.-08. Mai 2025

Ort: Frankfurt (D)

TUTTOFOOD

Internationale B2B-Messe für Food & Beverage

Datum: 05.-08. Mai 2025

Ort: Mailand (I)

iba

Die führende Weltmesse für Bäckerei, Konditorei und Snacks

Datum: 18.-22. Mai 2025

Ort: München (D)

LABVOLUTION

Europäische Fachmesse für innovative Laborausstattung und die Optimierung von Labor-Workflows

Datum: 20.-22. Mai 2025

Ort: Hannover (D)

Automatica

Die Leitmesse für intelligente Automation und Robotik

Datum: 24.-27. Juni 2025

Ort: München (D)

SINDEX

Schweizer Messe für industrielle Automatisierung

Datum: 02.-04. September 2025

Ort: Bern (CH)

Drinktec Deutschland

Auf der Weltleitmesse der Getränke- und Liquid-Food-Industrie

Datum: 15.-19. September 2025

Ort: München (D)

Oils + fats

Leitmesse der Öl- und Fettindustrie in Europa.

Datum: 15.-19. September 2025

Ort: München (D)

Ilmac

Fachmesse für Prozess- und Labortechnologie

Datum: 16.-18. September 2025

Ort: Basel (CH)

AM Expo

Fachmesse und Symposium: Inspiration, Weiterbildung und Netzwerk

Datum: 16.-17. September 2025

Ort: Luzern (CH)

CMS Berlin

Internationale Leitmesse für Reinigung und Hygiene

Datum: 23.-26. September 2025

Ort: Berlin (D)

POWTECH

Pharma.Manufacturing.Excellence

Datum: 23. - 25. September 2025

Ort: Nürnberg (D)

Anuga

Weltweite Ernährungsmesse für Handel und Gastronomie/Ausser-Haus-Markt

Datum: 04.-08. Oktober 2025

Ort: Köln (D)

A + A

Messe und Kongress für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Datum: 04.-07. November 2025

Ort: Düsseldorf (D)

igeho

Internationale Branchenplattform für Hotellerie, Gastronomie, Take-away und Care

Datum: 15.-19. November 2025

Ort: Basel (CH)

AQUA Suisse

Die Schweizer Fachmesse für kommunales und industrielles Wassermanagement.

Datum: 26.-27. November 2025

Ort: Zürich (CH)

Pumps & Valves

Die Fachmesse für industrielle Pumpen, Armaturen & Prozesse

Datum: 26. - 27. November 2025

Ort: Zürich (CH)

EuroShop

Fachmesse für den Investitionsbedarf des Handels

Datum: 22.-26. Februar 2026

Ort: Düsseldorf (D)

interpack

Führende Messe für Prozesse und Verpackung

Datum: 07.-13. Mai 2026

Ort: Düsseldorf (D)

Bezugsquellenverzeichnis