Mindesthaltbarkeitsdatum in der EU soll abgeschafft werden


Vor vier Jahren hat die EU ihre «Informations-Verordnung Lebensmittel» erlassen. Damals war das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) noch völlig unangefochten. Jetzt soll es mit ihm zu Ende gehen.

Dr. Dietmar Stutzer

Das will jedenfalls der deutsche Landwirtschafts- und Verbraucherschutzminister Christian Schmidt. Um weniger Lebensmittel zu verschwenden, fordert er eine baldige Abschaffung des Haltbarkeitsdatums auf allen Verpackungen. Er gehe davon aus, dass in wenigen Monaten der Entwurf einer entsprechenden EU-Richtlinie vorliegen werde. Das bedeutet allerdings noch lange nicht, dass ein solcher Entwurf dann auch schon anwendungsreif ist. Die meisten Produkte seien erheblich länger verwendbar als auf den Verpackungen stehe, ist seine Begründung. «Wir werfen massenweise gute Lebensmittel weg, weil die Hersteller zu grosse Sicherheitspuffer eingebaut haben.» Das ist allerdings wohl nicht nur der einzige, vielleicht nicht einmal der wichtigste Grund. Tatsächlich hat die Kultur- und Ernährungskatastrophe der Vernichtung von Millionen Tonnen verzehrsfähiger Lebensmittel auch viel mit einer kollektiven psychischen Störung zu tun, die sich am deutlichsten in der Unfähigkeit von Abermillionen Konsumenten äussert, den Sinn des MHD zu verstehen. Im Tiefenbewusstsein der Konsumenten scheint die Befürchtung zu arbeiten, hinter dem überschrittenen MHD lauerten nur noch trauriges Siechtum und früher Tod. Das deutsche Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in einer Studie ermitteln lassen, dass jedes achte Lebensmittel, das eingekauft wird, in der Mülltonne landet – die meisten noch in Originalverpackung. Pro Kopf und Jahr sind das etwa zwei volle Einkaufswagen mit Lebensmitteln im Wert von 235 Euro, die weggeworfen werden. Am häufigsten im Müll landen Obst und Gemüse (44%), Backwaren (15%), Speisereste (12%) und Milchprodukte (8%). Dabei verbrauchen nicht wenige Lebensmittel grosse Stoffmengen bei der Herstellung: In die Produktion von einem Kilo Käse fliessen 5000 Liter Wasser. Ein Kilo Rindfleisch verbraucht 15000 Liter.

Keine ungeniessbare Masse
Als 2011 in der Schweiz als erstem europäischem Land auf die enorme Bedeutung der Lebensmittelverschwendung durch Vernichtung aufmerksam gemacht wurde, gab es auch schon die Vermutung, dass die Konsumenten das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) als Verfallsdatum deuten. Mit dem MHD garantiert der Hersteller jedoch lediglich, dass Farbe, Geruch und Geschmack des ungeöffneten Lebensmittels bei richtiger Lagerung bis zu dem angegebenen Tag erhalten bleiben. Die meisten Lebensmittel verwandeln sich am darauffolgenden Tag aber nicht in eine ungeniessbare Masse, sondern sind oft noch lange danach essbar. «Auf die Verpackungen von Milch oder Schinken soll ein echtes Verfallsdatum gedruckt werden, nach dem diese Produkte tatsächlich nicht mehr geniessbar wären», fordert der deutsche Landwirtschaftsminister jetzt. Bei Produkten wie Salz oder Zucker, die dauerhaft geniessbar seien, müsse heute schon kein Haltbarkeitsdatum mehr auf der Verpackung stehen, sondern nur noch das Herstellungsdatum. Der Minister stellt sich zudem vor, dass es in Zukunft «intelligente Verpackungen» geben sollte. In Verpackungen wie Joghurtbechern könnten elektronische Chips eingebaut werden, die ermitteln, wie sich das Produkt von Tag zu Tag verändert. Eine Farbskala von Grün bis Rot kann anzeigen, wie es um die Verzehrbarkeit steht. Jeder Verbraucher könne dann selbst entscheiden, bis zu welchem Grad er das Nahrungsmittel noch verwenden will. Durch die Umwandlung des bisher wie in Stein gemeisselten Mindesthaltbarkeitsdatum in ein Verfallsdatum soll die anders nicht zu überwindende Missdeutung im Konsumentenbewusstsein aus der Welt geschaffen werden. Das MHD ist bisher ein vorgeschriebenes Kennzeichnungselement, das nach gemeinsamen EU-Recht ebenso wie nach schweizerischem Recht auf Fertigpackungen anzugeben ist. Das MHD gibt an, bis zu welchem Termin ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung auf jeden Fall ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbussen sowie gesundheitliche Risiken zu konsumieren ist.

Anhaltspunkte zur Nutzung
Dem Konsumenten soll im Grunde nur ein Anhaltspunkt dafür gegeben werden, nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit damit zu rechnen, dass das Lebensmittel nicht mehr voll seiner Erwartung entspricht. Denkbar sind:

  • Veränderung des Aromas
  • Veränderung der Konsistenz
  • Austrocknung
  • Befall mit Bakterien mit oder ohne Giftbildung (z. B. Fleisch)
  • Befall mit Schimmelpilzen (mit Giftbildung)
  • Fäulnis


Weder aus dem MHD noch aus einem Verfallsdatum leitet sich rechtlich ein Anspruch ab, wenn das Produkt bereits vor dem angegebenen Datum nicht mehr verzehrsfähig ist und der Hersteller die Seriosität seiner Angaben nachweisen kann. Das gilt für die EU als Ganzes wie für die nationalen Rechtsysteme der Mitgliedsstaaten. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen weiter verkauft werden, sofern der Verkäufer sich davon überzeugt hat, dass die Ware einwandfrei ist. Entsprechend leitet sich daraus ab, dass kein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, wenn dieser ohne Absicht ein Produkt mit abgelaufenem MHD erwirbt, sofern das Produkt noch als einwandfrei betrachtet werden kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen auch grundsätzlich noch verarbeitet werden. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist, und zwar schon seit den ersten Rechtsetzungen der EU im Lebensmittelrecht, nicht erforderlich bei:

  • frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent
  • alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind
  • Speiseeis in Portionspackungen
  • Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden
  • Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz
  • Zucker in fester Form
  • Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen
  • Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen
  • weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken


Bei diesen Warengruppen wird es also durch die angestrebte Abschaffung des MHD, zu der es mit Wahrscheinlichkeit auch kommen wird, also gar nichts ändern. Natürlich kann und muss man sich fragen, weshalb diese doch recht stattliche Liste von Ausnahmen nicht von Anfang an auch um verpackte Spaghetti, Hartkäse, Konfitüre oder abgepackten Früchtetee angereichert wurde.



Lebensmittel-Industrie Ausgabe 5/6 Juni 2016

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Die Fachmesse für industrielle Pumpen, Armaturen & Prozesse

Datum: 26. - 27. November 2025

Ort: Zürich (CH)

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Datum: 22.-26. Februar 2026

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interpack

Führende Messe für Prozesse und Verpackung

Datum: 07.-13. Mai 2026

Ort: Düsseldorf (D)

Bezugsquellenverzeichnis