Nina Höller studierte ab 2014 Lebensmittelchemie an der TU München. Unter der Betreuung von Prof. Alfred Hagen Meyer verfasste sie ihre Masterarbeit zu veganen und vegetarischen Lebensmitteln. Jetzt ist sie beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) in Karlsruhe als Ph.D. tätig.

Steak, Wurst oder Burger?

Publiziert

Ein Beschluss des europäischen Parlaments stellt eine richtungsweisende Entscheidung zur Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel auf europäischer Ebene dar – auch für die Schweiz.

Am 23.10.2020 hat sich das Europäische Parlament gegen einen Rechtsentwurf zum Verbot von Bezeichnungen wie Steak, Wurst oder Burger für vegetarische und vegane Lebensmittel ausgesprochen. [1, 2]

Schweizer Regelungen
Die Bezeichnung und Aufmachung entsprechender Erzeugnisse erfolgt in Deutschland und anderen EU Ländern derzeit auf Basis allgemeiner oder spezieller europäischer und nationaler Vorschriften sowie der Orientierung an Gerichtsentscheidungen. [3, 4] Dieser Zustand stellt allerdings für keinen der Akteure der betroffenen Branche eine zufriedenstellende Lösung dar, sondern bedingt im Gegenteil sogar einige Herausforderungen, da keine Rechtssicherheit für Rechtsanwender und keine zuverlässige Orientierung für Verbraucher gegeben ist. [5]
Als eines der ersten Länder in Europa hat die Schweiz Definitionen für die Begriffe «vegan» und «vegetarisch» gesetzlich verankert. Seit 2016 befinden sich in Art. 40 der Verordnung (VO) des Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) im Kapitel «Freiwillige Informationen über Lebensmittel» Definitionen von «vegetarisch» und «vegan».[6] Dass die ursprüngliche Auslegung der Begriffe «vegan» und «vegetarisch» nach Schweizer Recht aber nicht den Erwartungen vieler Konsumenten entsprach, zeigte sich im Projekt «Largo» zur Revision des Schweizer Lebensmittelrechts. Im Mai 2020 gab das EDI daher die Änderung einiger Artikel der LIV bekannt, darunter Art. 40. [7] Nach dem Entwurf der Änderungen fallen Lebensmittel, die von tierischen Proteinen oder Verarbeitungshilfsstoffen abgetrennt oder gereinigt wurden, nun nicht mehr unter die Auffassung eines veganen Lebensmittels. Weiterhin können jedoch Lebensmittel oder Zutaten von Lebensmitteln mithilfe von tierischen Verarbeitungshilfsstoffen hergestellt und mit Bezeichnungen wie «vegetarisch», «ovo-lacto-vegetarisch», «ovo-vegetabil», «lacto-vegetarisch» o. ä. benannt werden, solange alle tierischen Bestandteile entfernt wurden. [7, 8] Das Beibehalten dieser Auslegung wird damit begründet, dass der Definition Ausnahmen hinzugefügt werden sollen, «die in der Regel von Konsumentinnen und Konsumenten, die vegetarische Lebensmittel nachfragen, akzeptiert werden». [7] Im Vergleich zu Begriffsbestimmungen des V-Labels oder der deutschen «Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs» für die Bezeichnung «vegetarisch» bleibt die Schweizer Definition weiterhin vage. [9, 10]

Neues vom Schweizer Bundesamt BLV
Im Juli 2020 hat das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Regelungen zur Kennzeichnung mit dem Informationsschreiben 2020/3 «Vegane und vegetarische Lebensmittel tierischer Herkunft» weiter konkretisiert.[11] Das Dokument stellt Kriterien zur einheitlichen Bezeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel zusammen und orientiert sich dabei weitgehend an den deutschen «Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmittel tierischen Ursprungs». Nach Vorbild der Ausnahmeliste geschützter Bezeichnungen (Anhang VII Teil III Nr. 5 der europ. VO [EU] 1308/2013) nach europäischem Recht führt die Schweiz seit dem 1. Juli 2020 ausserdem eine ähnliche Übersicht an Bezeichnungen für Lebensmittel, «deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet wird» (Art. 14 Abs. 2 lit. b LGV, Anhang 5a LIV). In der Schweiz gilt hierbei die Besonderheit, dass angesichts der gesellschaftlichen Mehrsprachigkeit des Landes bestimmte Bezeichnungen lediglich sprachspezifisch geschützt sind. So ist die Bezeichnung «Erdnussbutter» zwar auf Deutsch zulässig, jedoch nicht die entsprechenden Übersetzungen «Burro d’arachidi» oder «Beurre d’arachide» in der italienischen bzw. französischen Sprache. [11]

Irreführende Produktbezeichnungen verboten
Das Dokument des BLV führt auch ganz konkret Beispiele von Bezeichnungen auf, die für vegane und vegetarische Lebensmittel zulässig bzw. verboten sind. Die Bezeichnung «vegane Mayonnaise» ist beispielsweise verboten, da Mayonnaise laut Schweizer lebensmittelrechtlicher Bestimmungen Ei enthält und somit kein gänzlich tiererzeugnisfreies Produkt beschreiben kann. Die Schweiz beschränkt im Gegensatz zur EU, wo ein entsprechender spezieller Bezeichnungsschutz für Fleischerzeugnisse und –zubereitungen nicht existiert, ausserdem die Verwendung von Bezeichnungen für bestimmte tierische Produkte wie Salami, Schinken oder Wienerli. Derartige Bezeichnungen dürfen daher nicht für vegane oder vegetarische Lebensmittel verwendet werden, auch nicht mit einem Hinweis auf den pflanzlichen Charakter des Produkts. Die gleiche Bestimmung gilt für durch Verordnungen, kantonale Gesetzgebungen oder anderweitige, bindende Verträge geschützte Bezeichnungen wie Gruyère, Feta oder Gorgonzola. Bezeichnungen für vegane und vegetarische Lebensmittel in Anlehnung an Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht um die Nennung der Tierart ergänzt werden (Art. 12 Abs. 2 lit. f, LGV). Die Bezeichnung «veganes Rinderfilet» ist daher nicht zulässig, jedoch der Name «veganes Filet». [11]
Eine Ergänzung der deutschen Leitsätze stellt die Bestimmung zu «phonetisch ähnlichen Begriffen mit unterschiedlicher Rechtschreibung» dar. In Deutschland urteilte über diesen Sachverhalt bereits das Landgericht Trier und kam zu dem Schluss, dass dem tierischen Produkt phonetisch ähnliche Bezeichnungen wie «Veierlikör» statt Eierlikör für vegane und vegetarische Bezeichnungen nicht zulässig sind. Die Schweizer Regelungen unterscheiden hier zwischen ähnlicher Phonetik und ähnlicher Rechtschreibung. So sind Bezeichnungen wie «Cheesi» in Phonetik und Schreibweise dem Begriff «Cheese» täuschend ähnlich und damit für vegane Produkte verboten, die Schreibweise «Tschisi» wäre allerdings zulässig. Vorausgesetzt wird diesen Bestimmungen, dass die Gesamtaufmachung des Produkts, auf das die Regelungen Anwendung finden, nicht täuschend bezüglich seiner Gestaltung (Bilder, Grafiken usw.), Werbung oder Positionierung im Geschäft ist. [11]
Dass die Schweiz die Bestimmungen zur Kennzeichnung veganer und vegetarischer Produkte an die deutschen Leitsätze angepasst hat, erleichtert den Handel zwischen der Schweiz und der EU bzw. Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Auch wenn die lebensmittelrechtlichen Regelungen der EU nicht für die Nicht-EU-Länder des EWR und EFTA-Staaten gelten, so kann eine uneinheitliche Kennzeichnungspraxis von Lebensmitteln dennoch Auswirkungen auf den freien Warenverkehr des europäischen Marktes haben, wenn die Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht mehr garantiert werden kann.

Quellennachweise
1. Tagesschau, Veggie-Burger bleiben Veggie-Burger. 2020.
2. Europäisches Parlament. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung [zu ordentlichem Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)]. 2019 23.01.2020, 16:02]; Available from: www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2019-0198_DE.html.
3. Gerdes, L., et al., Auf dem Prüfstand: Vegane und vegetarische Lebensmittel. Deutsche Lebensmittel-Rundschau, 2018: p. S. 378–384.
4. Schulze, G., Alternative Ernährungsformen – Neuartige Lebensmittel aus Sicht der Verbraucher, in LGL-Gespräche zu Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Alternative Ernährungsformen – Neuartige Lebensmittel, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). 2018: Erlangen. p. S. 10 f.
5. Strecker, T., Definition «vegan» und «vegetarisch» nach LMIV, proveg. 2015.
6. Schweizerische Eidgenossenschaft, Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel. 2016.
7. Schweizerische Eidgenossenschaft, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). 2020.
8. Schweizerische Eidgenossenschaft, Entwurf Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). o.J.
9. V-Label. V-Label - Internationales Label für vegane und vegetarische Produkte – Leitfaden für Lizenznehmende. 2019 12.02.2020, 14:42]; Available
from: www.v-label.eu/wp-content/uploads/2019/09/v-label-leitfaden-fur-lizenznehmende.pdf.
10. Domke, F., ProVeg Position – Definition «vegan» und «vegetarisch» nach LMIV, proveg. 2018.
11. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Informationsschreiben 2020/3: Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft, ins Eidgenössisches Departement des Innern EDI. 2020: Bern.

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Bezugsquellenverzeichnis