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Internationale Leitmesse – Technology for Meat and Alternative Proteins
Datum: 03.-08. Mai 2025
Ort: Frankfurt am Main (D)
Der Jahreswechsel steht bevor, und diesmal gibt er einiges zu reden. Denn am 1. Januar 2017 tritt die Swissness-Gesetzgebung in Kraft. Die Lebensmittelwirtschaft ist davon besonders betroffen. Worum geht es genau? Worauf ist zu achten? Wo findet man weitere Informationen? Hier einige Hinweise, welche den Umgang mit der Swissness ab Neujahr erleichtern können.
Patrik Aebi*
Die neue Swissness-Gesetzgebung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Dazu gehören das revidierte Markenschutzgesetz (MSchG), die Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) und die WBF-Verordnung mit weiteren Detailregelungen zur Swissness bei Lebensmitteln. Die Schweizer Unternehmen bereiten sich spätestens seit der Verabschiedung der wichtigsten Eckwerte durch Parlament und Bundesrat auf die neue Swissness-Gesetzgebung vor. Grundlage der Swissness-Regulierung für Lebensmittel sind zwei einfache Grundsätze: Erstens müssen 80 Prozent der Rohstoffe aus der Schweiz stammen (bei Milch und Milchprodukten 100 Prozent der Milch) und zweitens muss der wesentliche Verarbeitungsschritt in der Schweiz erfolgen. Die Prozesse und Märkte im Bereich der Lebensmittelverarbeitung sind komplex. Um dieser Komplexität und den entsprechenden Bedürfnissen der Industrie gerecht zu werden, wurden diese an sich simplen Grundprinzipien mit einer ganzen Reihe von weiteren Bestimmungen und Ausnahmen ergänzt. Die Palette von Ausnahmen, welche zu Gunsten der Industrie im Gesetz und in der HasLV festgehalten wurden, dient dazu, die rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der parlamentarischen Entscheidungen möglichst praxisgerecht zu gestalten. Dass dabei jede Ausnahme auch einer Erhöhung der Komplexität gleichkommt, wurde in Kauf genommen.
Individuelle Ausnahmen für einzelne Rohstoffe Beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sind bis heute 80 Begehren zu Ausnahmen für «temporär nicht verfügbare Naturprodukte» oder sogenannte «Qualitätsausnahmen» eingetroffen. Diese Begehren wurden geprüft und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 15. November 2016 die grosse Mehrheit dieser Begehren gutgeheissen. 41 Rohstoffe wurden aufgrund der temporären Nichtverfügbarkeit und 16 Rohstoffe als Qualitätsausnahmen genehmigt. Damit wird 70 der 80 eingereichten Begehren entsprochen. Diese zusätzlichen Ausnahmen sind vorerst bis Ende 2018 gültig. Die Befristung der Ausnahmen auf zwei Jahre soll für den Austausch zwischen Land- und Ernährungswirtschaft genutzt werden, um abzuklären, welche Rohstoffe danach allenfalls auch in der Schweiz in der geeigneten Qualität und in ausreichender Menge beschafft werden können. Die Praxis zeigt, dass die Ausnahmemöglichkeiten für einzelne Rohstoffe dazu dienen können, die besonderen Bedürfnisse der Lebensmittelindustrie zu berücksichtigen. Übergangsrechtliche Aspekte mussten insbesondere bei den Ausnahmen für temporäre Nichtverfügbarkeit bei den einzelnen Begehren auch mitberücksichtigt werden: Verschiedene Rohstoffe werden heute noch nicht in Swissness-Qualität in der Schweiz angeboten und stehen deshalb der Industrie derzeit nicht zur Verfügung.
Branchendialog ist zentral
Von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Swissness-Bestimmungen ist der Dialog innerhalb der Branchen und Wertschöpfungsketten. Die diversen Ausnahmebegehren wurden innerhalb der Branchen diskutiert, und praktisch in allen Fällen wurde zwischen Landwirtschaft und Industrie ein Konsens erzielt. Auch Vertreterinnen und Vertreter der Konsumentenorganisationen wurden angehört. Deren Stimme ist wichtig, denn der Erfolg der Swissness-Regelung hängt langfristig auch vom Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten ab. Der Dialog in den einzelnen Wertschöpfungsketten ist fruchtbar und zukunftsorientiert, und es konnten bereits verschiedene Impulse für neue Marktnischen und Kooperationen festgestellt werden. Denn es ist klar, dass jede der vom WBF genehmigten Ausnahmen spätestens dann nicht mehr erforderlich ist, wenn der betreffende Rohstoff in der Schweiz nach den Swissness-Regeln hergestellt werden kann. Nun zur Anwendung der Swissness-Regeln bei einem Lebensmittel: Wie ist konkret vorzugehen, um zu überprüfen, ob ein Lebensmittel ab dem 1. Januar 2017 mit dem Schweizerkreuz ausgelobt werden kann? Das BLW stellt auf seiner Homepage alle Gesetzestexte (HasLV, MSchG), die Erläuterungen dazu und eine Swissness-Berechnungstabelle als Unterstützungstool zur Verfügung. Ebenfalls hilfreich ist ein Fragen-Antworten-Katalog (FAQ-Dokument), der Antworten auf die häufigsten Praxisfragen gibt.
Bei Lebensmitteln, welche ab dem 1. Januar 2017 hergestellt werden und die neuen Regeln nicht erfüllen, gilt grundsätzlich, dass das Schweizerkreuz oder andere schweizerische Herkunftsangaben nicht verwendet werden dürfen. Die Swissness-Regulierung sieht allerdings auch gewisse Alternativen vor: So können Hinweise auf bestimmte in der Schweiz durchgeführte Tätigkeiten zur Herstellung einer Ware verwendet werden (z.B. «geräuchert in der Schweiz»), sofern die auf der Ware angegebene spezifische Tätigkeit vollständig in der Schweiz stattgefunden hat. Auch ist die Angabe zur schweizerischen Herkunft eines einzelnen, gewichtsmässig bedeutenden Rohstoffs unter bestimmten Vor aussetzungen möglich, wenn dieser zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, (z. B. Schweizer Rindfleisch in Lasagne). Für den Konsumenten muss in diesem Fall klar ersichtlich sein, dass sich die schweizerische Herkunftsangabe nur auf den einzelnen Rohstoff und nicht auf das ganze Lebensmittel bezieht.
* Leiter Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung, Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Lebensmittel-Industrie Ausgabe 11/12 Dezember 2016
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